Die meiste Zeit in der Geschichte der Menschheit galt Boden als Gemeingut. Darauf folgten unterschiedlich ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse und damit einhergehend auch Machtgefälle zwischen einem weltlichen oder kirchlichen Herrscher als Grundeigentümer und seinen grundbesitzlosen Untertanen bis hin zu Leibeigenen. Das zunehmend weniger als breit gestreute private Eigentum an Grund und Boden, wie wir es heute kennen, und vor allem auch die rechtliche Zusammenführung von Boden- und Hauseigentum sind im Wesentlichen Produkte der Aufklärung und der Neuzeit. Als diesbezüglicher Schlüsselmoment in der Geschichte mit einer regelrechten Heiligsprechung des Privateigentums gilt die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte im Zuge der Französischen Revolution. Die Landflucht und das Wachstum der Städte taten ein Übriges und blieben nicht ohne Folgen: Parallel zum Wertzuwachs städtischer Grundstücke im Vergleich zu ländlichen Grundstücken wuchs auch die Bedeutung und sowohl wirtschaftliche als auch politische Macht des Bürgertums gegenüber jenen des Adels. In der zweiten Hälfte des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dann, als Reaktion auf die im Zuge der Industrialisierung und Verstädterung immer stärker hervortretenden negativen Auswüchse des privaten Bodeneigentums, fanden Bodenreformüberlegungen verschiedener Persönlichkeiten wie Hermann Heinrich Gossen, Michael Flürscheim, Henry George, Adolf Damaschke, Silvio Gesell und Rudolf Steiner zunehmend Anhänger. Zu wirklich grundlegenden Reformen kam es, von wenigen kleinräumigen Ausnahmen abgesehen, zwar praktisch nirgends, so dass sich das Grundeigentum auf immer weniger Menschen konzentrieren konnte und bis heute kann. Ein wichtiger und bleibender Erfolg der Bodenreformbewegungen ist aber die Kodifizierung des Erbbaurechts zu Beginn des 20. Jahrhunderts.